Allgemeine Vercharterungsbedingungen O.R. Yachtcharter
 

1. Charterzeit:

Die Charterzeit bestimmt sich nach dem Chartervertrag bzw. den Angaben in der Buchungsbestätigung. Rückkehr zur Marina: am Vorabend des Rückgabetages bis 17.00 Uhr.

2. Chartergebiet:

Das vertraglich vereinbarte Revier darf nur mit Zustimmung des Vercharterers überschritten werden. Nachtansteuerungen sind verboten (kein Versicherungsschutz!)

3. Charterpreis:

Der Charterpreis ist wie folgt zu zahlen:

50% 10 Tage nach Vertragsabschluss, 50% 6 Wochen vor Törnbeginn
-jeweils nach Gestellung einer bis 2 Monate nach Tönende befristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft als Vorauszahlungs-Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft)- 
Wird die erste Rate auch nach Mahnung nicht bezahlt, kann der Vercharterer das Schiff anderweitig verchartern. Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen.

Der Charterpreis umfasst

a) Nutzung der Yacht samt Zubehör durch den Charterer
b) den natürlichen Verschleiß der Yacht
c) die Prämien der in Ziff. 6 genannten Versicherungen
d) die Betreuung am ständigen Liegeplatz der Yacht
e) Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit diese am ständigen Liegelatz der Yacht anfallen 
f) Endreinigung
g) Außenborder

4. Kaution:

Die Kaution von 2.000,00 EUR ist in bar, oder per Mastecard bei Übergabe der Yacht am Stützpunkt zu übergeben. 

5. Schiffsführung:

Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer versichert, dass er die seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Yacht in offenen Gewässern zu führen und die hierfür erforderlichen Führerscheine besitzt: Eine Kopie hiervon ist spätestens 6 Wochen vor Törnbeginn an den Vercharterer zusammen mit einer Mobil-Nummer des Charterers/Skippers zu übersenden. Im Schadensfall werden diese Angaben gegebenenfalls von der Versicherung überprüft. Ein benannter Schiffsführer hat diesem Vertrag durch Unterzeichnung beizutreten.

6. Versicherungen:

Das Schiff ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 2.000,00 EUR für jedes Schadensereignis und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden bis zu 2 Mio EUR. 
Die Selbstbeteiligung hat der Charterer zu tragen. Die Versicherung deckt nicht Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden der an Bord gebrachten Gegenstände, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Dem Charter wird anheim gegeben, insofern eine Skipper-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Außerdem wird dem Charterer anheimgegeben, innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

7. Besondere Verpflichtungen des Charterers:

Der Charterer hat spätestens 6 Wochen vor Charterbeginn alle mitfahrenden Personen (Crew) schriftlich unter Mitteilung der Ankunftszeit am Flughafen und der Flug-Nummerf zu benennen. Alle Crewmitglieder gelten als Erfüllungsgehilfen. Der Charterer hat das Schiff und die Ausrüstung verantwortungsbewusst nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu handhaben, insbesondere

• die gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes zu beachten (Hafenhandbuch!)
• das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen,
• die turnusgemäß anfallenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen
● sämtliche Luken und Seeventile vor dem Auslaufen zu schließen

Es ist untersagt:

• entgeltliche Personen- oder Warentransporte durchzuführen,
• die Yacht Dritten zu überlassen,
• undeklarierte zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen
• mehr als 10 Personen einschl. Skipper an Bord zu nehmen,
• an Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen,
• andere Fahrzeuge zu schleppen, wenn kein Seenotfall besteht oder andere Rettungsmöglichkeiten bestehen.

Treten während der Charterzeit Schäden auf, veranlasst der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von 400,00 EUR je Schadensfall. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes sowie möglichen Verspätungen sind der Vercharterer (0049 171 2406476) und der Stützpunktleiter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was Schäden und Folgeschäden (wie Ausfall usw.) mindert sowie in Absprache mit dem Vercharterer Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten.
Bei Schäden fertigt der Charterer eine Niederschrift und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar, Küstenwache usw.). Lässt sich ein Schaden nicht unterwegs beheben, ist der Charterer gehalten, nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, wenn dies zumutbar ist. Auslagen werden vom Vercharterer gegen Quittungsvorlage erstattet und Ausfallzeiten, in denen der Charterer die Yacht nicht mehr (auch nicht teilweise) nutzen kann, vergütet, wenn der Charterer den Schaden nicht selbst zu vertreten hat.

8. Leistungsstörungen:

Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornokosten an:

bis 15 Wochen vor Charterbeginn 60 %
bis 8 Wochen vor Charterbeginn 80 %
bis 4 Wochen vor Charterbeginn 90 %

des Charterpreises. 

Kann der Vercharterer das Schiff oder ein zumutbares Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zu Verfügung stellen, kann der Charterer Minderung der Chartergebühren für die Ausfallzeit verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Charterer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Teile der Ausrüstung des Schiffes bei der vorhergehenden Charter ausgefallen sind und nicht mehr rechtzeitig ersetzt werden konnten, sofern das Schiff dadurch in seiner Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist. Minderungsansprüche des Charterers bleiben unbenommen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, sind im Hinblick auf die Freistellung des Charterers für Folgeschäden nach Ziff.12 ausgeschlossen.
Der Charterer verwirkt Schadensersatzansprüche, deren Gründe bzw. Ursachen er nicht bei Rückgabe des Schiffes dem Stützpunktleiter gegen schriftliche Bestätigung angemeldet hat.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die von Vercharterer zu stellende Bürgschaft dient auch zur Besicherung der Ansprüche des Charterers wegen Leistungsstörungen.

9. Übernahme des Schiffes:

Das Schiff wird dem Charterer vollgetankt übergaben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt.

10. Rückgabe des Schiffes:

Bei Charterende übergibt der Charterer die Yacht dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit vollgetankt und in „besenreinem“ Zustand (außen und innen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind bei Rückkunft sofort anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt (Wasser, Diesel usw.) oder nicht „besenrein“ gereinigt, hat der Charterer den Aufwand dafür zu erstatten; die Aufwandsgebühren können pauschaliert werden. Verschwiegene Schäden hat er auch nach Kautionsrückzahlung noch zu ersetzen. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge zurückbezahlt. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumfang, bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist.

11. Verlängerung, Verspätung und Rückführung:

Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im Rückgabehafen ausgecheckt sein. Die Charterzeit kann ohne Einwilligung des Vercharterers nicht verlängert werden. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss die Yacht deshalb in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätungen wird die doppelte Chartergebühr für die überzogene Zeit als Vertragsstrafe fällig. Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so sind der Vercharterer und der Stützpunktleiter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Schiff zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit dieser Übernahme.

12. Haftung des Vercharterers und des Charterers:

Beide Vertragsteile haften nur für zu vertretendes Verschulden. Der Charterer haftet im Übrigen nur in Höhe des Selbstbehalts nach Ziff.6, also nicht für Folgeschäden und dergleichen, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder die Versicherung die Deckung aus Gründen ablehnt, die er zu vertreten hat.

13. Sonstiges:

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden ersetzt durch solche wirksame Bestimmungen, welche die Vertragsparteien nach der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen hätten, falls sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn der Vertrag einschl. dieser Bedingungen eine Lücke enthalten. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.


Share by: